Ein Personenlift bietet für jedes Gebäude einen Mehrwert. Er bringt die Menschen in das gewünschte Stockwerk und sorgt dadurch für Komfort. Auch Menschen mit einer körperlichen Einschränkung können vom Aufzug profitieren. Besonders dann, wenn der Personenlift barrierefrei ist.
In öffentlichen Gebäuden der Schweiz ist ein barrierefreier Personenlift laut Behindertengleichstellungsgesetz vorgeschrieben. Aber auch in privaten Bauten wird er zur Selbstverständlichkeit. Es gibt ausserdem kantonale Regelungen, die festlegen, ab wann ein barrierefreier Personenlift Pflicht ist.
Natürlich denkt man bei Barrierefreiheit in erster Linie an Menschen mit einer Behinderung. Dabei gibt es viele Situationen und Nutzungen, bei denen Barrierefreiheit ein hilfreiches Detail ist. Denken Sie etwa an Kinderwagen, Koffer oder den Transport von Möbeln und anderen sperrigen Gegenständen.
Zudem kann jeder von einer temporären Einschränkung betroffen sein. In all diesen Fällen ist ein Personenlift als barrierefreie Lösung eine hervorragende Hilfe.
Barrierefreies Bauen für Menschen mit einer Behinderung oder Einschränkung muss einer Reihe von Regeln folgen. Sie wurden speziell auf Bedürfnisse abgestimmt, die über die reine Barrierefreiheit hinausgehen.
Für den Bau eines behindertengerechten Personenlifts gilt laut SIA 500 die Norm SN EN 81-70. Sie betrifft die Zugänglichkeit von Aufzügen für Personen mit Behinderung.
Entscheidend für diese Norm sind Kriterien wie Kabinenmasse, Türbreite, Art und Anordnung der Bedienelemente im Lift und auf den Stockwerken. Aber auch Licht, Spiegel und Zusatzausstattungen sind relevant. Sie alle müssen so beschaffen sein, dass ein Mensch mit körperlicher oder geistiger Behinderung sie bedienen kann.
Das ist ein relativ breites Feld und als Liftbauer muss man sich darüber klar sein, was das bedeutet. Als Behinderung gelten Einschränkungen in folgenden Bereichen:
Innerhalb der geltenden Schweizer Norm werden alle Einschränkungen berücksichtigt. Sie zeigt im Hinblick auf die Gebäudegrösse oder Nutzungsart für die Planung verschiedene Varianten auf. Im Folgenden erläutern wir die Kriterien, die beim Bau einer Liftanlage in barrierefreier Ausführung berücksichtigt werden müssen.
Die Grösse der Standard-Fahrkabine (Typ 3) liegt bei mindestens 1,10 Metern Breite und 2,10 Metern Tiefe. Sie sollte damit Platz für ein bis zwei Personen mit Rollstuhl, Rollator beziehungsweise Bewegungshilfe sowie zusätzliche Personen bieten. Ausnahmefälle werden gesondert geregelt.
Die Tiefe ergibt sich aus der Forderung, dass auch Rollstühle mit Zusatzaufbau, wie beispielsweise einem Elektroscooter, transportiert werden können. Er muss stufenlos erreichbar sein.
Die hier aufgeführten Punkte gelten für neu gebaute Aufzüge in öffentlichen oder öffentlich genutzten, grösseren Gebäuden. Für alle anderen Fälle gibt es Sonderregeln und Modifikationen. Das gilt beispielsweise bei Umbauten, Nachrüstungen, anderen Gebäudegrössen oder speziellen Nutzungen wie in Krankenhäusern oder Seniorenheimen. Alle Details der Regeln und ihrer Spielräume sind der SIA Norm 500 und Norm EN81-70 zu entnehmen.
Diese Eckdaten inklusive aller Sonderregeln machen einen Personenaufzug, der barrierefrei und behindertengerecht eingerichtet ist, zu einem sehr individuellen Einzelstück. Der Lift muss sich an den Anforderungen behinderter Menschen orientieren und gleichzeitig die baulichen Gegebenheiten berücksichtigen. Für Menschen mit einer Behinderung ist es nicht selten schwierig, sich in einem Gebäude zu bewegen. Dieses Problemfeld wird durch einen entsprechenden Personenlift zumindest gemindert.
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